Verfahren gem. Schulgesetz NRW |
Handhabung |
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Die Blättersätze enthalten jeweils eine kurze Verfahrensanleitung und -übersicht. Sie sind zur direkten Bearbeitung in WORD oder OpenOffice bestimmt. Es empfiehlt sich folgendes Verfahren:
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SchulG Blättersätze |
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Blätter zur Einleitung und Durchführung einer Ordnungsmaßnahme (DOC) (Passwort erforderlich). |
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Gezipptes Verzeichnis mit Einzeldokumenten: Verfahren `Disziplin`: Ordnungsmaßnahme (17.11.2011) | blaettersatz schulordnung.zip |
Gezipptes Verzeichnis mit Einzeldokumenten: Verfahren `Fehlzeiten`: Ordnungsmaßnahme, zwangsweise Zuführung, Bußgeld (17.11.2011) | blaettersatz fehlzeiten.zip |
Kalenderblatt zur Protokollierung der Fehlzeiten (23.08.09) | fehlzeitenkalender.pdf |
Verfahren `Vollzeitschulpflicht`: Umgang mit Schülern, die die Vollzeitschulpflicht vor Ende der Klasse 10 erfüllt haben (23.02.09) | blaettersatzvollzeit...doc |
Arbeitshilfe (nur mit Passwort) |
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Initialisieren Arbeitshilfe |
Wiederholung |
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Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO-S IThema: Wiederholung§ 2 Dauer der Ausbildung Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs Jahre, im Gymnasium fünf Jahre. Die Schülerin oder der Schüler kann sie um zwei Jahre überschreiten. Die Versetzungskonferenz kann sie um ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Dies schließt die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe (§ 10 Abs. 2) ein. § 20 Allgemeine Versetzungsbestimmungen, Vorversetzung, Wiederholung, Rücktritt (1) Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 SchulG. Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist; die Standards müssen gewahrt bleiben. (2) Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich. Eine Schule kann leistungsstarke Schülerinnen und Schüler nach der Erprobungsstufe in Gruppen zusammenfassen, die auf Grund individueller Vorversetzung eine Klasse überspringen oder übersprungen haben. (3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten. § 23 Freiwillige Wiederholung der Klassen 9 und 10 zum Erwerb einer Berechtigung oder eines Abschlusses (1) Die Klassen 9 und 10 kann einmal freiwillig wiederholen, wer zwar einen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt hat. Wer die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat, kann die Klasse 10 nicht wiederholen. (2) Über Absatz 1 hinaus kann die Klasse 10 der Gesamtschule einmal freiwillig wiederholen, wer zwar den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, nicht aber den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben hat, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass die Teilnahme an zwei Erweiterungskursen im Wiederholungsjahr möglich ist. (3) Die Wiederholung einer Klasse nach den Absätzen 1 und 2 setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I (§ 2) nicht überschreitet. § 27 Besondere Versetzungsbestimmungen für die Gesamtschule (1) Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die Klassen 6 bis 9 über. Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Diese Empfehlung ist mit den Eltern zu beraten. Der Empfehlung der Klassenkonferenz wird entsprochen, sofern die Eltern nicht schriftlich widersprechen. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 versetzt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses (§ 38 Abs. 2) erfüllt sind. § 37 Wiederholung der Klasse 10 Wer als Schülerin oder Schüler a) der Hauptschule, Klasse 10 Typ A den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, b) der Hauptschule, Klasse 10 Typ B den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), c) der Realschule den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), d) des Gymnasiums die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe, e) der Gesamtschule den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nicht erreicht hat, kann die Klasse 10 einmal wiederholen und nimmt danach erneut an der Prüfung teil. § 2 und § 23 bleiben unberührt. Schulgesetz NRW§ 47 Beendigung des Schulverhältnisses (1) Das Schulverhältnis endet, wenn 1. die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang durchlaufen oder die Schulpflicht erfüllt hat und ein Abschluss- oder Abgangszeugnis erteilt wird, 2. die Eltern die Schülerin oder den Schüler schriftlich abmelden, 3. ein weiteres Wiederholen der Klasse oder Jahrgangsstufe nicht mehr zulässig ist (§ 50 Abs. 5 Satz 2), 4. die Schülerin oder der Schüler die für den Bildungsgang bestimmte Höchstausbildungsdauer erreicht hat, 5. die Schulpflicht gemäß § 40 Abs. 2 ruht, 6. die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Abs. 4 dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen wird, 7. die Schülerin oder der Schüler in eine andere Schule überwiesen wird, 8. die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtige Schüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlt, 9. die Schülerin oder der Schüler auf Grund einer Ordnungsmaßnahme entlassen oder verwiesen wird. (2) Eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler kann nur in Verbindung mit einem nachgewiesenen Schulwechsel aus der besuchten Schule ausscheiden. § 53 Abs. 5 bleibt unberührt. § 50 Versetzung, Förderangebote (1) Eine Schülerin oder ein Schüler wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Eine Vorversetzung ist möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der höheren Klasse oder Jahrgangsstufe zu erwarten ist. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Übergänge in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe auch ohne Versetzung möglich sind. (2) Über die Versetzung entscheidet die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz als Versetzungskonferenz. Mitglieder der Versetzungskonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. In der Versetzungskonferenz übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. (3) Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Sekundarstufe I, deren Versetzung gefährdet ist, wird zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung gegeben. Sie sollen zudem die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten mit dem Ziel, unter Einbeziehung der Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben. Eine Lern- und Förderempfehlung erhalten Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I auch im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres. (4) Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern. (5) Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisher besuchte Klasse oder Jahrgangsstufe. Eine zweite Wiederholung ist in der Regel nicht zulässig. |