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Informationen zum Ergänzungsunterricht

Informationen des Ministeriums

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Ergänzungsstunden in der Sekundarstufe I

13.Was versteht man unter Ergänzungsstunden? (APO SI § 17)

Die Stundentafel der Sekundarstufe I sieht 10 - 12 Ergänzungsstunden vor. Über die Verwendung dieser Stunden können die Schulen im Rahmen auf der Grundlage der folgenden Rahmenvorgaben selbst entscheiden.

Ergänzungsstunden können  verwendet werden für:
* erweiterte Angebote zur Integration von Übungsphasen und Entlastung von Hausaufgaben durch Anbindung einer zusätzlichen Stunde an den Regelunterricht, insbesondere in den Kernfächern;
* die Förderung individueller Begabungen, z.B. durch bilinguale Angebote oder naturwissenschaftliche Zusatzangebote;
* zum Ausgleich von individuellen Lernschwierigkeiten  im fachlichen Kernbereich.
Bei Leistungsgefährdung hat die Förderung zum Ausgleich der Lernschwierigkeiten hohe Priorität. Deshalb ist für leistungsgefährdete Schülerinnen und Schüler aus dem Gesamtdeputat der Ergänzungsstunden Förderung im Umfang von mindestens 5 Unterrichtsstunden im Bildungsgang der Sekundarstufe I vorzusehen.

14. Dürfen Ergänzungsstunden als Klassenleiterstunden verwendet werden?

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO SI) sieht keine "Klassenleiterstunden" vor. Grundsätzlich dienen die Ergänzungsstunden der individuellen Förderung in Anbindung an bestimmte Fächer oder Fachrichtungen (siehe Ziffer 13). Fachübergreifende Aspekte wie die soziale Erziehung oder etwa die Methodenschulung sollten in Übereinstimmung mit dem Schulprogramm von allen Lehrkräften einer Klasse umgesetzt werden. Um die Aufgaben der Klassenleitung nicht auf eine Lehrkraft zu konzentrieren, haben bereits viele Schulen Klassenlehrerteams mit zwei Klassenlehrern je Klasse eingeführt. Natürlich ist es möglich, den Fachuntericht eines Klassenlehrers (z.B. im Kernfachbereich) um eine Stunde zu erhöhen, um punktuellen Unterrichtsausfall, der durch die erforderliche Erledigung organisatorischer Angelegenheiten entsteht, auszugleichen.

Individuelle Förderung

15.Welche Formen individueller Förderung (APO SI §3) gibt es?

Jedes Kind hat gemäß § 1 des Schulgesetzes ein Recht auf individuelle Förderung. Hierzu gehört sowohl die Förderung von besonderen Begabungen wie auch die Förderung bei Lernschwierigkeiten und Leistungsdefiziten. Jede Schule entwickelt hierzu ein Förderkonzept.

16.Wird Förderunterricht benotet?

Nein, die Teilnahme an Unterricht zur individuellen Förderung wird auf dem Zeugnis als Förder- oder Ergänzungsunterricht, ggf. mit qualifizierenden Bemerkungen wie "teilgenommen", "mit Erfolg teilgenommen", "mit besonderem Erfolg teilgenommen", ausgewiesen.

17.Ist die Teilnahme am Förderunterricht für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend?

Im Rahmen der 10 - 12 Ergänzungsstunden (APO SI §17) können bis zu fünf Stunden für Unterricht in Teilgruppen genutzt werden, an denen nicht alle Schülerinnen und Schüler teilnehmen müssen. Teilnahmepflicht am Förderunterricht besteht, sofern dieser im Rahmen der Ergänzungsstunden erteilt wird und die Schule Schülerinnen und Schüler diesem Unterricht zuweist. Die Teilnahme an darüber hinausgehenden zusätzlichen Förderangeboten ist freiwillig (zu Teilnahmeverpflichtungen im Rahmen gebundener Ganztagsschulen siehe Ziffer 12).